Allgemeine Geschäftsbedingungen der Empire Energy Services GmbH

Stand  2018

1.  Gegenstand des Auftrags

(1) Die Empire Energy Services GmbH (nachfolgend Empire genannt) wird von dem Auftraggeber beauftragt, dessen Energiekosten durch Vermittlung möglichst günstiger Energielieferverträge zu optimieren sowie Vorschläge zur Senkung der Energiekosten durch weitere Maßnahmen zu unterbreiten. Das Auftragsverhältnis ist darauf ausgelegt, den Auftraggeber dauerhaft zu beraten und in allen Fragen der Energieversorgung und -verwendung zu unterstützen.

(2) Empire wird den Auftraggeber stets einbeziehen und keine Maßnahmen, durch die der Auftraggeber verpflichtet wird oder irgendwelche Nachteile erleiden könnte, ohne dessen Kenntnis und vorherige Rücksprache umsetzen.

(3) Empire ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber optimierte Energielieferverträge und andere Produkte und Dienstleistungen zu vermitteln. Das Auftragsverhältnis begründet für Empire keine Verpflichtung, tätig zu werden oder Maßnahmen für den Auftraggeber einzuleiten und umzusetzen. Insbesondere kann der Auftraggeber gegenüber Empire keine Ansprüche herleiten, falls Empire bestehende Lieferverträge nicht kündigt oder keine neuen Lieferverträge vermittelt oder für den Auftraggeber abschließt.

2.  Zustandekommen, Exklusivität

(1) Die Vereinbarung kommt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Auftrags zustande.

(2) Die vom Auftraggeber erteilte Vollmacht wird zur Vermeidung von Kollisionen oder Doppelabschlüssen exklusiv erteilt. Das heißt der Auftraggeber wird während des Bestands des Auftragsverhältnisses weder selbst noch durch Dritte Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas oder solche über den wettbewerblichen Messstellenbetrieb außerhalb des grundzuständigen Messstellenbetreibers verhandeln, abschließen oder kündigen.

3.  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber erteilt Empire sämtliche erforderlichen Informationen, die für die Umsetzung der beabsichtigten Maßnahmen zur Optimierung der Energiekosten erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber Empire alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für den Abschluss und die laufende Betreuung der Energielieferverträge benötigt werden. Er wird Empire umgehend und umfassend über alle relevanten Veränderungen bezüglich der Energieversorgung seiner Energielieferstellen und der Energielieferverträge informieren. Dies sind insbesondere Verbrauchs-, Preis- und Laufzeitveränderungen.

4.  Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Das Auftragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Kündigung des Auftragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Empire hat keinerlei Auswirkung auf den Bestand der von Empire vermittelten und gegebenenfalls im Namen und in Vollmacht des Auftraggebers abgeschlossen Verträge.

(3) Mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses erlöschen zugleich die vom Auftraggeber erteilten Vollmachten für Empire.

5.  Haftung

(1) Empire haftet nicht für Leistungsstörungen aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Vertragspartner (z.B. Energieversorger). Empire ist insbesondere nicht für Schäden, Nicht- oder Schlechtleistungen des Vertragspartners des Auftraggebers verantwortlich.

(2) Empire haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(3) Soweit Empire dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Empire bei Vereinbarungsabschluss als mögliche Folge ihrer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht Empires für Sachschäden auf daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR. 10.000,00 je Schaden beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Empire erbringt ihre Leistung auf Grundlage der vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen. Für Leistungsstörungen wegen lückenhafter oder fehlerhafter Angaben und/oder Unterlagen des Auftraggebers wird nicht gehaftet.

(6) Die Einschränkungen dieser Nr. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Haftung Empires wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen, wegen Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.  Datenschutz

Die für die Durchführung des Auftrages benötigen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes werden von Empire erhoben, verarbeitet und benutzt. Die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Daten werden von Empire nur weitergegeben, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Dazu gehören auch der Austausch von Daten mit Energieversorgern, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Dienstleistern von Empire.

Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass Empire die Bonität des Auftraggebers bei geeigneten Auskunfteien, z.B. Creditreform oder SCHUFA, überprüfen lässt, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der im Rahmen des Auftrags vereinbarten Leistungen von Empire erforderlich und unter Abwägung der Auftraggeberinteressen zulässig ist.

Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis damit, dass seine personenbezogenen Daten elektronisch erhoben, gespeichert und zum Zweck der Kundenbetreuung und -befragung sowie zur Zusendung von individuellen und allgemeinen Kundeninformationen und Angeboten verwendet werden dürfen.

Die erklärten Einwilligungen sind freiwillig und können durch den Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann schriftlich an die Geschäftsadresse von Empire (Willstätter Straße 6, 40549 Düsseldorf) per Fax (0211-96081919) oder in Textform per E-Mail (info@empireenergy.de) erfolgen.

7.  Schlussbestimmung

(1) Alleine maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Empire sind der schriftliche Auftrag des Auftraggebers nebst etwaiger Anlagen. Diese Dokumente geben alle Abreden zwischen den Parteien zum Vereinbarungsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Empire bzw. deren Erfüllungsgehilfen vor Abschluss der Vereinbarung sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch die schriftliche Vereinbarung ersetzt. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Empire ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Auftragsvereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

(3) Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Auftragsverhältnis sowie Gerichtstand für etwaige Streitigkeiten wird der Sitz von Empire vereinbart. Die Vertragsbeziehungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien. schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen von Lücken dieser Vereinbarung.